Seit wann ist eine nachträgliche Dämmung von Rohrleitungen zwingend vorgeschrieben?
Die nachträgliche Dämmung von Rohrleitungen wurde mit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am 1. November 2020 zu einer verbindlichen Anforderung in Deutschland. Dieses Gesetz schreibt vor, dass Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die in unbeheizten Räumen verlaufen und zugänglich sind, gedämmt werden müssen. Die Dicke der erforderlichen Dämmung hängt dabei vom Innendurchmesser der Rohre ab.
Spezifische Anforderungen für die Dämmung variieren je nach Einsatzbereich und Innendurchmesser der Rohrleitungen.
Zum Beispiel:
- Für Rohrleitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser bis zu 22 Millimeter muss die Dämmung mindestens 20 Millimeter betragen.
- Bei Rohrleitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser über 22 Millimeter bis 35 Millimeter muss die Dämmung mindestens 30 Millimeter betragen.
- Bei Rohrleitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser über 35 Millimeter bis 100 Millimeter muss die Dämmung mindestens so dick sein wie der Innendurchmesser der Rohrleitung.
- Für Rohrleitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser über 100 Millimeter muss die Dämmung mindestens 100 Millimeter betragen.
Es gibt allerdings Ausnahmen von dieser Dämmpflicht, insbesondere für Häuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung schon vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. In diesem Fall greift die Dämmpflicht erst bei einem Verkauf des Hauses, und der neue Eigentümer muss die Dämmung dann innerhalb von zwei Jahren nachrüsten.
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